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Aufwendungen für Notrufsystem steuerlich absetzbar

Fallen beim Betreuten Wohnen Kosten für ein Notrufsystem in der Wohnung an, können diese steuerlich abgezogen werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.9.2015 – Az. VI R 18/14 – macht die Wüstenrot Bausparkasse aufmerksam.

In dem entschiedenen Fall war in einer Seniorenresidenz ein Notrufsystem installiert. Dadurch war eine Hilfeleistung für die Bewohner der Residenz in sämtlichen Wohnungen rund um die Uhr sichergestellt. Der Kläger wollte für die Kosten, die er mit der Betreuungspauschale monatlich bezahlte, die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wird durch die Rufbereitschaft sichergestellt, dass ein Bewohner im Bedarfsfall Hilfe holen kann. Die Hilfe werde in der Wohnung des Klägers geleistet. Damit werde das wichtige Kriterium für die Steuervergünstigung, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird, erfüllt. Von den Kosten können 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro steuerlich abgesetzt werden.
Quelle: Wüstenrot Bausparkasse




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