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Qualitätsprüfungen

Grundsätzlich soll mindestens einmal im Jahr bei allen ambulanten und vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Regelprüfung. Weitere Prüfungsvarianten sind eine Anlass- bzw. eine Wiederholungsprüfung.  Die Prüfung wird hierbei entweder von Gutachtern des MDK bzw. vom Prüfdienst der privaten Krankenversicherung oder von ihnen bestellte Sachverständige durchgeführt. Grundlage der hier angesprochenen Qualitätsprüfungen ist der § 114 SGB XI. Die Pflegeeinrichtungen sind ihrerseits verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. Sie haben unter anderem die Landesverbände der Pflegekassen darüber zu informieren, wie sie die ärztliche (auch fachärztliche) Versorgung sicherstellen wollen. Mittel, diese Informationen bereitzustellen, wären z.B. Koooperationsvereinbarungen mit Ärzten und Apotheken.

Ab dem 01.07.2016 müssen die vollstationären Pflegeeinrichtungen darüber hinaus ihre Zusammenarbeit mit einem Hospiz- oder Palliativnetzwerk aufgenommen haben und entsprechend schriftlich darstellen.

Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 87b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87), der Zusatzleistungen (§ 88) und der nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Sie umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entspricht.

(vgl. § 114 SGB XI, Abs.2, Satz 3-7)

Eine umfassende Anleitung zu Inhalten und Methoden der Qualitätsprüfung finden Sie in den „Grundlagen der MDK-Qualitätsprüfungen – Qualitätsprüfungs-Richtlinien“. Es gibt einzelne Exemplare sowohl für die ambulante als auch die stationäre Pflege.




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