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Begutachtung

Um ein Verfahren auszulösen, bei dem die Pflegebdürftigkeit eines Versicherten zu überprüfen ist, ist im Regelfall ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse (bei privat Versicherten dem jeweiligen Versocherungsunternehmen) auf Begutachtung zu stellen. Ein solcher Antrag ist formlos einzureichen. In der Folge beauftragt der zuständige Sachbearbeiter den MDK oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfung sollen besagte Gutachter ebenfalls feststellen, ob bei dem Versicherten Enschränkungen der Alltagskompetenz (vgl. § 45a SGB XI) vorliegen.

Das Gutachten ist grundsätzlich im Wohnbereich des Versicherten durchzuführen.

En Bescheid über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit sowie deren Höhe ist dem Antragsteller innerhalb einer Frist von fünf Wochen schriftlich zuzuleiten.

Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch, dass mit dem Bescheid das Gutachten zugesandt wird.

Ist der Versicherte mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 28 Tagen dem Bescheid zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann formlos erfolgen. Eine Widerspruchsbegründung ist nachzureichen. Weitere Informationen finden unter dem Link >> Widerspruch << auf dieser Homepage.

(vgl. § 18 SGB XI)




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