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Sozialgericht

Fällt der Widerspruchsbescheid nicht zur Zufriedenheit des Versicherten aus, hat der Versicherte die Möglichkeit, Rechtsmittel, dass heißt Klage beim Sozialgericht, einzulegen. In diesem Zusammenhang ist eine Frist von 28 Tagen (ab Datum des Widerspruchsbescheid) zu berücksichtigen.

Es wird empfohlen, die Rechtsberatung eines in Themen des SGB XI erfahrenen Juristen in Anspruch zu nehmen. Für das Sozialgericht muss eine Klageschrift auf der Basis der relevanten Informationen zum pflegerischen Hilfebedarf angefertigt werden.

Im Regelfall beauftragt das Sozialgericht einen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung aller mit dem Verfahren zusammenhängenden Sachverhalte. Die Pflegepersonen bzw. Pflegekräfte sollten umfassend Auskunft über die Pflegesituation insbesondere auch bei bestehenden Erschwernisfaktoren geben.

Nach Auswertung des Gerichtsgutachten bekommen die beteiligten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach Auswertung der Stellungnahmen durch das Gericht ergeht entweder ein Urteil oder es wird ein Vergleich vorgeschlagen.

Ist eine der beteiligten Parteien mit dem Ergebnis des Verfahrens nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit die nächsthöhere Instanz „anzusprechen“.

Die oberste Instanz im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit ist das Bundessozialgericht in Kassel.




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