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Pflegestufen

Der Gesetzgeber unterteilt die Pflegebedürftigkeit derzeit in drei Pflegestufen.

In der Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig) geht es um Personen, die in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen.

In der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) geht es um Personen, die in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.

In der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) geht es um Personen, die in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen.

Für alle drei Pflegestufen gilt, dass zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird.

Weitere Anforderungen für die Pflegestufen sind ein pflegerischer Hilfebedarf bei Pflegestufe I mehr als 45 Minuten, für die Pflegestufe II mindestens 120 Minuten und für die Pflegestufe III mindestens 240 Minuten jeweils am Tag.

Im ambulanten Bereich muss darüber hinaus der Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt werden. Bei Pflegestufe I sind das 45 Minuten/Tag, bei Pflegestufe II + III jeweils 60 Minuten/Tag.

Maßstab für das Berechnen von Zeitwerten ist ohne Ausnahme der Aufwand, der von einer Laienpflegekraft erbracht wird, bzw. bei professioneller Pflege von einer Laienpflegekraft erbracht werden würde.

Seit dem 01.07.2008 haben Versicherte die Möglichkeiten, spezifische Leistungen der medizinischen Behandlungspflege auf den Zeitumfang der Grundpflege anrechnen zu lassen. Diese Leistungen werden im Zusammenhang mit dem SGB XI verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen genannt.
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die in einem direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit grundpflegerischen Verrichtungen durchgeführt werden müssen.
Ein Beispiel dafür wäre das An- und Ablegen von Kompressionsstrümpfen (ab Kompressionsklasse II) im Zusammenhang mit einer Teilwäsche Unterkörper bzw. An- und Auskleiden.

(vgl. §15 SGB XI)




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