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Pflegegrade

Der Gesetzgeber vollzieht zum 01.01.2017 einen sogenannten Paradigmenwechsel hinsichtlich der Definition der Pflegebedürftigkeit. Aktuell gilt (und das bei Anträgen bis zum 31.12.2016 auch noch über das Datum des 01.01.2017 hinaus), dass ein Gutachter (z.B. des MDK) im Rahmen einer Begutachtung ermittelt, wie häufig welche Verrichtungen der Grundpflege (heute: Körperpflege, Ernährung und Mobilität) von Pflegepersonen bzw. Pflegekräften durchgeführt werden. Diesen Verrichtungen wird jeweils ein individueller Zeitwert zugeordnet. Die Summen aller Zeitwerte werden zu einer Gesamtsumme zusammengerechnet. Aus der Höhe dieser Gesamtsumme wird bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Höhe der Pflegestufe für den einzelnen Versicherten abgeleitet.

Zum 01.01.2017 wird der neu geordnete Pflegebedürftigkeitsbegriff gültig. Hierbei werden die aktuell möglichen drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade übergeleitet. Die Struktur der Leistungszuordnung der Pflegeversicherung ändert sich dadurch nicht.

Der Pflegegrad I entspricht heute einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (keine Leistung für Pflege), der Pflegegrad II der Pflegestufe I, der Pflegegrad III der Pflegestufe II, der Pflegegrad IV der Pflegestufe III und der Pflegegrad V der Pflegestufe III + Härtefall.

Derzeit definieren die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität die Grundpflege im Sinne des SGB XI. Zukünftig werden die Bereiche der Grundpflege im Sinne des SGB XI neu zusammengestellt. Die sechs Bereiche sind 1. Mobilität, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, 4. Selbstversorgung (hier finden sich die bekannten Bereiche Körperpflege und Ernährung wieder), 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (ausgewählte behandlungspflegerische Leistungen), 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(vgl. § 14 SGB XI, Gesetzentwurf vom 07.09.2015)




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