Widerspruch
Die Frist, einem Bescheid der Pflegekasse (bei Privatversicherten: einer Leistungsmitteilung der Versicherung) zu widersprechen, beläuft sich auf 28 Tage. Hierbei sollte man sich am Datum des Bescheides orientieren. Der Widerspruch kann erst einmal formlos erfolgen. Eine Widerspruchsbegründung sollte in Kürze nachgereicht werden.
Da in diesem Zusammenhang umfassende Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen des SGB XI sowie der Begutachtungsrichtlinien) erforderlich sind, wird empfohlen, im Bedarfsfall auf Beratungsleistungen zurückzugreifen.
Die Widerspruchsbegründung wird im Regelfall den Erstgutachtern vorgelegt. Revidieren die Erstgutachter ihre Entscheidung nicht, ist das Widerspruchsgutachten von einem anderem Arzt oder einer anderen Pflegefachkraft zu erstellen.
Bei der Widerspruchsbegutachtung ist die zwischenzeitliche Entwicklung zu würdigen. Zeitpunkte eventueller Änderungen zum Erstgutachten sind zu benennen und ggf. auf die jeweilige Begründung des Widerspruchs einzugehen.
(vgl. Seite 24 in den BRi von 2013)