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Bei den neuen Pflegegraden ab 2017 ist Vorsicht geboten

Zum Jahreswechsel 2016/2017 finden in der gesetzlichen Pflegeversicherung tief greifende Veränderungen statt, die durch das erste und zweite Pflegestärkungsgesetz eingeführt wurden. Die bisher in drei Pflegestufen gegliederte Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird nunmehr in fünf sogenannten Pflegegraden vorgenommen. Damit einher geht die Überführung der bisherigen Pflegestufen in das neue System. Eine erneute Begutachtung des Pflegebedürftigen erfolgt dabei regelmäßig nicht.

Bis zum Jahresende werden daher an alle bereits als pflegebedürftig anerkannte Personen sogenannte Überleitungsbescheide verschickt, in denen der neu zugeteilte Pflegegrad und die daraus resultierenden neuen Leistungsbeträge festgestellt werden. Der Überleitungsbescheid hat daher maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Leistungsbezug jedes einzelnen Pflegebedürftigen und sollte sehr genau und fachkundig geprüft werden.

Von der Pflegestufe zum Pflegegrad
Grundsätzlich wird die Pflegestufe I in den neuen Pflegegrad 2, die Pflegestufe II in den neuen Pflegegrad 3 und die Pflegestufe III in den neuen Pflegegrad 4 übergeleitet. Besteht darüber hinaus eine Einschränkung der Alltagskompetenz ( z.B. bei Demenz), so wird eine Erhöhung des Pflegegrades um eine weitere Stufe vorgenommen. So wird beispielsweise die Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den neuen Pflegegrad 3 übergeleitet. Werden bereits vor dem 31.12.2016 Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen, besteht ein sogenannter Besitzstandsschutz. Dies bedeutet, dass durch die neue Einstufung kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt werden darf.

Widerspruch prüfen!
Es sollte daher sehr sorgfältig geprüft werden, ob die Überleitung in den zutreffenden Pflegegrad erfolgt ist und ob die Höhe des Pflegegeldes und die entsprechenden Sachleistungen richtig ausgewiesen wurden. Bei Fehlern im Überleitungsbescheid ist gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids innerhalb eines Monats Widerspruch bei der dort genau bezeichneten Stelle einzulegen. Selbst wenn die Frist für einen Widerspruch gegen den Überleitungsbescheid bereits abgelaufen sein sollte, besteht noch die Möglichkeit, einen sogenannten Überprüfungsantrag bei der Pflegekasse zu stellen. Hierdurch kann in den meisten Fällen auch eine rückwirkende Anpassung eines fehlerhaften Bescheids erreicht werden.

Es empfiehlt sich, für die Überprüfung des Überleitungsbescheids sachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. In den meisten Fällen kann für die Prüfung des Überleitungsbescheids und den Widerspruch ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht erteilt werden, mit dem dann anwaltliche Hilfe bei einer Selbstbeteiligung von nur 15 EUR in Anspruch genommen werden kann.
Quelle: Dr. Jockisch Rechtsanwalts-GmbH




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