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Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit

Derzeit sind in Deutschland ca. 2,6 Millionen Menschen auf ständige pflegerische Hilfe angewiesen. Schätzungen gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2030 rund 3,5 Millionen Menschen pflegebedürftig sein werden. Gut zu wissen, dass zumindest die finanziellen Folgen von Pflegebedürftigkeit durch Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfestelle abgefedert werden.

Für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist die jeweilige Pflegeversicherung zuständig. Diese kümmert sich um eine Untersuchung durch einen von ihr beauftragten Gutachter. Sofern eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, ist diese Entscheidung auch für die Beihilfestelle verbindlich. Daher benötigen wir zur Beihilfegewährung eine Kopie des Einstufungsbescheids Ihrer Pflegeversicherung.

Die Höhe der zustehenden Leistungen ist vom Grad der Pflegebedürftigkeit und der gewählten Form der pflegerischen Versorgung abhängig (z. B. häusliche Pflege, Tagespflege, ambulant betreute Wohngruppe, Pflegeheim).

Falls Sie nähere Informationen über die Beihilfe im Pflegefall wünschen, finden Sie auf unserer Homepage sowohl ein Merkblatt zur häuslichen Pflege als auch ein Merkblatt zur stationären Pflege.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Sie zu Fragen im Zusammenhang mit einer Pflegezusatzversicherung nicht beraten dürfen. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie z. B. auf der Homepage des Bundes der Versicherten.

Zum 01.01.2016 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Dieses wird im Wesentlichen erst zum 01.01.2017 unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Pflegeleistungen haben. Die derzeit bestehenden drei Pflegestufen werden dann in fünf Pflegegrade überführt. Die Leistungen für Demenzkranke werden noch weiter verbessert, da künftig körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt werden. Bereits pflegebedürftige Personen werden anhand ihrer festgestellten Pflegestufe den neuen Pflegegraden zugeordnet und hierüber von ihrer Pflegeversicherung informiert. Über die Anpassung der beihilferechtlichen Vorschriften werden wir Sie rechtzeitig unterrichten.

Diese Hinweise gelten für Personen mit beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen. Sollten Sie nach den Beihilfevorschriften des Bundes anspruchsberechtigt sein, finden Sie die für Sie zutreffenden Informationen zur Beihilfe im Pflegefall hier. Beihilfeberechtigte mit tarifvertraglichen Beihilfeansprüchen haben keinen Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall.




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