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bpa-Musterklagen zu Betreuungsleistungen haben Erfolg

Die Barmer GEK Pflegekasse verweigerte ihren Versicherten bundesweit die Erstattung von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI in Höhe von 104 Euro monatlich, wenn vor der Inanspruchnahme kein entsprechender zusätzlicher Antrag gestellt worden war – obwohl die Personen nachweislich pflegebedürftig waren und bereits zuvor reguläre Pflegeleistungen beantragt und bezogen hatten.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) hielt die Ablehnungspraxis der Barmer GEK für rechtswidrig. Nach Auffassung des Verbandes steht die Leistung seit Januar 2015 zur Verfügung, auch wenn sie nicht explizit beantragt wurde. Deshalb unterstützte der bpa zwei Musterklagen vor den Sozialgerichten. In beiden Verfahren erkannte die Barmer GEK nun die Ansprüche der Versicherten vollumfänglich und rückwirkend seit dem 1. Januar 2015.

bpa-Geschäftsführer Bernd Tews freut sich: „Der bpa hat von Anfang an konsequent zur Einlegung von Widersprüchen gegen die Ablehnungen geraten. Zusätzlich haben wir mit Verweis auf die bpa-Musterverfahren eine gesetzliche Klarstellung beim Patientenbeauftragten Karl-Josef Laumann angeregt und sind froh, dass diese nun im Entwurf zum Dritten Pflegestärkungsgesetz enthalten ist.“

Hinsichtlich der in der Vergangenheit abgelehnten und noch offenen Erstattungsleistungen der Versicherten ergänzt Tews: „Die Pflegebedürftigen haben nun die Möglichkeit, die vorenthaltenen Beträge von der Barmer GEK nachträglich erstattet zu bekommen.“




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