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Endspurt für Pflegestufen

Mit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade (Neuordnung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017) brauchen Pflegeheime ein Verfahren, wie sie die Höhe der Pflegesätze berechnen können. Dieses Verfahren ist im § 92e SGB XI (Gesetzentwurf PSG II) beschrieben.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben zum 30. September 2016 mit Hilfe einer For-mel aus dem Paragraphen 92e SGB XI die Höhe des jeweiligen einheitlichen Eigenanteils für die Pflegegrade 2 – 5 zu ermitteln, welcher dann ab dem 01.01.2017 individuell für jede einzelne Pflegeeinrichtung gelten soll.
Unter der Voraussetzung, dass die Zusammensetzung der pflegebedürftigen Heimbewohner (mit Blick auf die Pflegestufen) für drei Monate bis zum 01.01.2017 unverändert bleibt, soll das hier angesprochene Verfahren gewährleisten, dass das Pflegeheim die gleichen Leistungsbeträge erhält, wie vor der Umstellung. Hiermit soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass bei wahrscheinlich unveränderter Personalausstattung die Kosten für die Beschäftigung der Mitarbeiter in gleicher Höhe beglichen werden können.

So scheint die Schlussfolgerung naheliegend, dass eine möglichst angemessen hohe Einstufung der Heimbewohner dazu beiträgt, zukünftige Personalkosten über die Pflegesätze refinanzieren zu können.




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