Für „Gefälligkeitsfahrten“ ist kein Personenbeförderungsschein notwendig
Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die gelegentlich Patienten zum Arzt oder zu einem Spaziergang fahren, brauchen nicht im Besitz eines Personenförderungsscheins zu sein. Diese Ansicht des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. bestätigte unlängst die Kreisverwaltung Neuwied in Rheinland-Pfalz. Einzige Voraussetzung: Die Fahrt muss unentgeltlich erfolgen.
Genau auf diesen Standpunkt hatte sich ein Mitglied des bad-Landesverbandes Rheinland-Pfalz gestellt, nachdem sich ein örtlicher Taxi-Unternehmer bei der Kreisverwaltung über die kostenlosen Fahrten beschwert hatte: Nach dessen Meinung waren die Gefälligkeitsfahrten gewerbliche Fahrten, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen und demnach einen gültigen Personenbeförderungsschein verlangen. Michael Greiner, Rechtsanwalt und bad-Referent für Rheinland Pfalz, sah die Sache anders: „Gemäß der vertraglichen Vereinbarungen mit den Pflegekassen erbringt der Dienst Leistungen der häuslichen Betreuung, die insbesondere Begleitungs- und Beaufsichtigungsleistungen mit einschließen. Das häusliche Umfeld erfasst dabei laut dem Willen des Gesetzgebers explizit auch Spaziergänge, die Begleitung bei Arztbesuchen sowie beispielsweise die Begleitung zum Friedhof.“ Das häusliche Umfeld sei daher sehr weit definiert und umfasse auch mehrere Kilometer entfernte Örtlichkeiten. „Wenn für diese Fahrt weder ein Entgelt verlangt noch angenommen wird, ist dies eine reine Gefälligkeit und keine Dienstleistung.“ Davon unbenommen sei, dass der Dienst mit den Pflegekassen die Hausbesuchspauschale und die eigentliche Betreuungsleistung abrechne. Die abrechenbare Hausbesuchspauschale wird nach den vertraglichen Regelungen bereits dann fällig, wenn die Häuslichkeit des Versicherten aufgesucht wird. Greiner: „Es macht daher keinen Unterschied, ob der Pflegedienst mit dem Patienten in dessen eigenen Garten spazieren geht oder in Ermangelung eines solchen mit dem Auto zum nächsten öffentlichen Park fährt: Solange er für die Beförderung kein gesondertes Geld nimmt, ist das eine reine Gefälligkeit!“
Diese Ansicht bestätigte nun die Kreisverwaltung Neuwied in vollem Umfang und führte aus, dass eine gesetzliche Genehmigungspflicht für den ambulanten Pflegedienst nicht notwendig sei.
Der bad e.V. begrüßt diese Entscheidung in seiner Klarheit, da in der Vergangenheit immer wieder Unsicherheit unter den ambulanten Pflegeeinrichtungen herrschte. Abschließend kann aufgrund der vertraglichen Regelungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie der Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes inklusive der dort vorgesehenen Befreiungstatbestände festgehalten werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für ambulante Pflegedienste, die im Rahmen der häuslichen Betreuung oder im Rahmen der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen unentgeltliche, gelegentliche und gefälligkeitsvergleichbare Beförderungsleistungen der Versicherten erbringen, die Erteilung eines Personenbeförderungsscheines nicht beabsichtigt sein kann. Dies wird aufgrund der Verträge im SGB XI sowie aufgrund der umfassenden Ausnahmetatbestände im Personenbeförderungsgesetz deutlich.