Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch im Sozialhilferecht zügig umsetzen
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums macht der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. deutlich, dass der bereits in der Pflegeversicherung eingeführte neue Begriff der Pflegebedürftigkeit auch für Sozialhilfeempfänger gelten muss. Entscheidend sei, dass die Änderungen in der Sozialhilfe zeitgleich mit den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
„Schließlich können wir nicht mit zwei Begrifflichkeiten operieren. Damit wäre das Chaos und Diskriminierung vorprogrammiert“, sagt Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Richtig sei die Intention des Entwurfs, die Kommunen stärker in die Strukturen der Pflege einzubinden. Der Deutsche Verein hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kommunen mehr Möglichkeiten der Gestaltung ihrer Infrastruktur bekommen müssen, insbesondere mehr Kompetenzen bei der Gestaltung der Angebotsstrukturen. Dafür werden mehr Ressourcen benötigt. Im Entwurf ist beispielsweise vorgesehen, Beratungsgutscheine der Pflegekassen für eine Pflegeberatung auch bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Altenhilfe und der Hilfe zur Pflege einlösen zu können. Zudem sollen im Rahmen von Modellvorhaben kommunale Stellen Beratungsaufgaben in eigener Zuständigkeit erbringen können.
Fraglich sei hingegen, ob die im Referentenentwurf gewählte Vorrang-/Nachrangregelung für das Verhältnis zwischen Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen eine adäquate Lösung darstellen kann.
Die ausführliche Stellungnahme ist abrufbar unter https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2016/dv-17-16-pflegestaerkungsgesetz.pdf