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Pflegestufen – Die alten Richtlinien gelten immer noch!

Angesichts der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade sind die Gutachter bei den Medizinischen Diensten in den letzten Monaten des Jahres 2016 in nicht unerheblichem Umfang mit Schulungsmaßnahmen beschäftigt gewesen.

Dies kann unter anderem dazu geführt haben, dass nicht alle Versicherten, die einen Antrag auf Höherstufung gestellt hatten, noch in 2016 begutachtet worden sind.

 

Für diese Personen gilt, dass bei allen Anträgen, die bis zum 31.12.2016 bei den Kostenträgern eingegangen sind, noch die Begutachtungs-Richtlinien (BRi) von 2013 anzuwenden sind.

 

Antragsteller sollten darauf bestehen, dass eine Begutachtung unter Berücksichtigung der zu ermittelnden Zeitwerte vorgenommen wird, auch wenn der Gutachter bereits Punktwerte nach den neuen BRi (gültig ab 2017) berechnen möchte.

 

Tendenziell ist davon auszugehen, dass bei der Anwendung von Minutenwerten nach den bisher geltenden BRi (2013) höhere Ergebnisse in der Begutachtung zu erzielen sind, als nach den Kriterien zur Punktwertermittlung nach den neuen BRi (gültig ab 2017).

Damit wären sowohl rückwirkend (zum Zeitpunkt der Antragstellung) als auch nach einer entsprechenden Überleitung von einer Pflegestufe hin zu einem Pflegegrad mit höheren Leistungen von Seiten der Pflegekasse zu rechnen.

 

In jedem Fall ist anschließend an die Begutachtung die ermittelte Pflegestufe in einen entsprechenden Pflegegrad überzuleiten.




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