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Neue Anforderungen an die Pflegedokumentation

Im Rahmen der Neuordnung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs ergeben sich neue und zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der Pflegedokumentation.
Der Gesetzgeber ist dem Begehren der Trägerverbände, bei der Begutachtung der Pfle-gebedürftigkeit psychische Faktoren der Versicherten stärker zu berücksichtigen, nach-gekommen. Statt bisher drei Bereiche für die Definition der Grundpflege im Sinne des SGB XI wird es zukünftig sechs Bereiche geben. Der Bereich Mobilität bleibt bestehen, die Bereiche Körperpflege und Ernährung werden unter dem Begriff der Selbstversor-gung zusammengefasst. Inhaltlich wird es einige Verschiebungen zwischen den ver-schiedenen Bereichen geben. Innerhalb des fünften Bereiches (Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit therapiebedingten Anforderungen und Belastungen) sind zukünftig spezifische behandlungspflegerische Maßnahmen als Teil des Pflegebedürftig-keitsbegriffs definiert.
Psychische Faktoren werden mit Inkrafttreten der Neuordnung des Pflegebedürftig-keitsbegriffs im Rahmen des PSG II zum 01.01.2017 mit Hilfe von immerhin drei weite-ren Bereichen der Pflegebedürftigkeit erfasst.

Die Bereiche sind:
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Bei dem derzeit geltenden Verfahren des Pflegestufenmanagements wird für das Ermit-teln der Pflegebedürftigkeit sowie die Höhe der Pflegestufe im Wesentlichen berücksich-tigt, welche Verrichtungen der drei Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität in welcher Häufigkeit mit welchem zeitlichen Umfang zu bewältigen sind.

Um ab dem Jahr 2017 bei Neuanträgen einen Pflegebedarf in angemessener Höhe ermit-teln zu können, sind weitere Informationen auch über die verschiedenen Verhaltenswei-sen, die aus psychiatrischen und neurologischen Krankheitsbildern resultieren können, zu beobachten, zu formulieren und zu dokumentieren. Ein Zeitfaktor für die Berechnung des pflegerischen Hilfebedarfs wird dabei jedoch vollständig ausgeklammert.
Hat man in der Vergangenheit mit Blick auf das Begutachtungsverfahren zielorientiert dokumentiert, wurden unter Umständen zukünftig relevante Inhalte weniger berück-sichtigt oder gar außer Acht gelassen. Ob diese Inhalte in dem erforderlichen Umfang erfasst wurden bzw. werden, muss in jeder Einrichtung individuell geprüft werden.

Aus meiner Sicht erscheint es sinnvoll, konzeptionelle Grundlagen für eine einheitliche Ausdrucksweise im Rahmen des Berichtswesen zu schaffen, welche die Daten aus dem Bereich der Leistungserfassung ergänzen.
Nachfolgend sind die Mitarbeiter umfassend zu schulen, damit die Überleitung auf das neue Begutachtungsverfahren gelingen kann.

Autor: Holger Biemann




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