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Volle Leistungen der Pflegeversicherung auch für Menschen mit Behinderungen

Nach Ansicht des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. muss die Pflegeversicherung auch für Menschen mit Behinderungen die gleichen und vollen Leistungen erbringen wie für Menschen ohne Behinderungen. Eine eher minimale Beteiligung der Pflegeversicherung von bis zu 266 € monatlich zulasten der vornehmlich kommunal organisierten Eingliederungshilfe, deren Ausgabenaufwuchs mit dem Bundesteilhabegesetz verringert werden sollte, reicht nicht aus.

„Dass die Bundesregierung mehr pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen die vollen Leistungen der Pflegekasse vorenthalten will, halte ich für einen Rückschritt“, sagt Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Die im Bundeskabinett verabschiedeten Entwürfe zum Bundesteilhabegesetz und zum Pflegestärkungsgesetz III zeigen deutlich, dass in einem gegliederten Sozialrechtssystem klare Regelungen benötigt werden, um individuelle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Hinsichtlich der gewählten Formulierung einer Vorrang-/Nachranglösung von Pflege und Eingliederungshilfe meldet der Deutsche Verein Bedenken an. „Die Zuordnung einer Leistung zu teilhabeorientierter Pflege oder zur Teilhabeleistung Eingliederungshilfe kann nicht dem Einzelfall überlassen bleiben. Wir brauchen eine klare, praxisnahe Zuordnung der Leistungen zur Pflegeversicherung, zur Hilfe zur Pflege und zur Teilhabe, die ggf. bedarfsgerecht aufeinander aufbauen müssten, wenn schon ein einheitliches Leistungsrecht nicht erreichbar ist“, konstatiert Löher abschließend.

Die Stellungnahmen des Deutschen Vereins sind abrufbar unter https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2016/dv-5-16-bundesteilhabegesetz.pdf und https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2016/dv-17-16-pflegestaerkungsgesetz.pdf




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