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Was wird sich ab 2017 für Pflegebedürftige ändern?

Am 1. Januar 2017 treten neue gesetzliche Regelungen bei der Pflegeversicherung in Kraft. Mit den neuen Bestimmungen soll vor allem die Situation von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz – das sind vornehmlich Demenzerkrankte – insbesondere im ambulanten Bereich gestärkt werden.
Pflegeberater Markus Siegmann von der Pflegekasse der KNAPPSCHAFT erklärt die wesentlichen Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt:

„Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit erfolgt mit einem neuen Begutachtungsverfahren. Maßstab bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ist ab 1. Januar 2017 der Grad der Selbstständigkeit des Versicherten. Bisher ist es so, dass die Gutachter vor allem feststellen, wie viele Minuten Hilfe der pflegebedürftige Mensch beim Waschen, Anziehen und bei der Nahrungsaufnahme benötigt. Dies ist bisher für die Empfehlung einer Pflegestufe entscheidend. Das ändert sich mit dem neuen Verfahren grundlegend. Im Mittelpunkt steht künftig die Frage, wie selbstständig der Versicherte bei der Bewältigung seines Alltags ist: Was kann er und was kann er nicht mehr? Wobei benötigt er Unterstützung?

Der Gutachter bewertet, wie selbstständig der Pflegebedürftige bestimmte Aktivitäten umsetzen kann. Der Grad der Selbstständigkeit wird dabei in vier Stufen unterschieden – je nachdem, ob jemand etwas ganz alleine kann, ob er es mit geringer Unterstützung, nur mit umfangreicher Hilfestellung oder gar nicht kann. Alle Bewertungen des Gutachters fließen in ein Punktesystem ein, mit dem der Pflegegrad errechnet wird. Künftig gibt es statt der bisher drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 ─ eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ─ bis Pflegegrad 5 ─ schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege ─ das ist z. B. bei Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenz und körperlichen Einschränkungen der Fall. Zusätzlich trifft der Gutachter Aussagen zur Hilfeplanung sowie zum Bedarf und zu geeigneten Maßnahmen zur Rehabilitation und Prävention. Sollten Sie noch Fragen haben: Rund um das Thema Pflegereform stellt die KNAPPSCHAFT unter www.knappschaft.de/pflegereform2017 alle wichtigen Informationen zur Verfügung.“




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