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Wie sollen Intensivpflegedienste mit Patientenverfügungen umgehen?

Kürzlich hat das ARD-Magazin Monitor über den Umgang mit Patientenverfügungen in Intensivpflegediensten berichtet. Fazit der Journalisten war, „dass Intensivpflegedienste den Wunsch des Patienten nicht beachten und teilweise sogar Tipps geben, wie Angehörige eine Patientenverfügung umgehen können.“

„Aus unserer Sicht basiert das Fazit auf einem Fehler“, ärgert sich Tino Schneevoigt, Assistent der Geschäftsführung eines Intensivpflegedienstes in NRW und Mitglied im bad e.V. über den Bericht in der ARD. „Das Team von Monitor war auch bei uns. Es hat uns aber keine Patientenverfügung vorgelegt, sondern lediglich „behauptet“, es gäbe eine solche Verfügung! Wir haben in dem Gespräch deutlich gemacht, dass wir die schriftliche Verfügung einsehen müssen und Patienten nicht allein aufgrund mündlicher Behauptungen eines Angehörigen lebensnotwendige Maßnahmen verweigern können. Eine Überprüfung des verschriftlichten Patientenwillens ist unverzichtbar, um den Wunsch des Patienten realisieren zu können. Hierzu muss die schriftliche Verfügung vorgelegt werden.“

Diese Einschätzung stimmt mit der rechtlichen Auffassung des bad e.V. in vollem Maße überein. Leistungserbringer müssen sich rechtlich absichern und bei vermeintlichem Vorliegen einer Patientenverfügung nicht nur auf ein „Hörensagen“ vertrauen. Grundsätzlich nehmen Intensivpflegedienst erst einmal jeden Patienten auf, der eine Aufnahme wünscht und vertraglich wie auch gesetzlich betreut werden kann.

Soweit eine wirksame Patientenverfügung existiert, muss sie dem Pflegedienst natürlich entsprechend vorgelegt werden, damit der tatsächliche Wunsch des Patienten in Bezug auf lebenserhaltende Maßnahmen beachtet werden kann. Es ist deshalb die Pflicht des Pflegedienstes, auf die Vorlage zu bestehen.

Wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt, wird selbstverständlich alles getan, um das Leben des Patienten zu erhalten. Wäre es nicht so, würde sich der Pflegedienst bzw. seine Mitarbeiter strafbar machen!

Sofern die Journalisten von Monitor der Auffassung sind, dass die Mitarbeiter sich wegen einer Urkundenunterdrückung bzw. Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar machen, wenn sie nicht allein der mündlichen Aussage von Angehörigen vertrauen, sondern das Vorlegen der schriftlichen Patientenverfügung verlangen, ist dies für uns unverständlich!

„Pflegedienstmitarbeiter sind keine Juristen, sondern Pflegekräfte“, sagt Andrea Kapp, Rechtsanwältin und bad-Bundesgeschäftsführerin. „Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht jede Patientenverfügung, schon gar nicht eine vorformulierte aus dem Internet, immer rechtswirksam ist. Wenn keine wirksame Patientenverfügung vorliegt, darf der Mitarbeiter von der gesetzlichen Vorgabe, jegliche lebenserhaltende Maßnahmen zu ergreifen, nicht abweichen, ohne sich selbst strafbar zu machen!“
Quelle: Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V.




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